Deregulierung, aber richtig

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Vorliegen der Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank

· K · BGBl. II Nr. 120/2023 · in Kraft seit 2023-04-26

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 2023 gab bekannt, dass die Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 Abs. 5 Unternehmensserviceportalgesetz ab 1. Jänner 2024 verfügbar ist. Dieses Datum ist längst verstrichen und die Datenbank in Betrieb; die Kundmachung hat ihre einmalige Auslösefunktion erfüllt und entfaltet keine weitere normative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen der Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank StF: BGBl. II Nr. 120/2023 Gemäß § 6 Abs. 5 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021, wird das Vorliegen der Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024 kundgemacht. 26.04.2023 20012242 NOR40252440

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz