Deregulierung, aber richtig

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Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 118/2023 · in Kraft seit 2023-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Ausbildung verweist auf die unionsrechtlich vorgegebenen Inhalte der Guten Herstellungspraxis (GMP) fuer die Arzneimittelherstellung.

Begründung

Die Verordnung regelt Inhalte und Pruefung des Lehrberufs Pharmatechnologie und schafft einen anerkannten Abschluss. Die Ausbildung ist freiwillig und nicht zulassungspflichtig, und der Bezug zur sicheren Arzneimittelherstellung und zur Guten Herstellungspraxis ist sinnvoll. Die festgelegten Pruefungszeiten betreffen nur den inneren Ablauf der Pruefung und beschraenken keine Freiheit von Buergern oder Betrieben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Pharmatechnologie ↗ RIS

Lehrberuf Pharmatechnologie § 1. (1) Der Lehrberuf Pharmatechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß Abs. 1anzuführen. 26.04.2023 20012241 NOR40252426

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Pharmatechnologie über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Pharmatechnologische Grundlagen und Good Manufacturing Practice Der Fachkraft sind die Grundlagen der Pharmatechnologie beginnend von den eingesetzten Stoffen, über die Werkstoffe, aus denen die Anlagen bestehen, den eingesetzten Apparaten, Maschinen und Produktionsanlagen für die Herstellung der Arzneimittel bis hin zu deren Verpackung und Lagerung samt dem Fachvokabular der Branche geläufig. Bei ihrer Arbeit in der Produktion oder Verpackung berücksichtigt sie den aktuellen Stand der Technik und neue Trends in der Pharmatechnologie, um neben den betriebsinternen Vorgaben die rechtlichen Anforderungen der zuständigen Behörden an die Produktqualität gewährleisten zu können. Basierend auf dem Verständnis der vorgeschriebenen Qualitätsansprüche an die Herstellung von Arzneimitteln in Hinblick auf Produkt-, Verbraucher- und Umweltschutz, gehört für die Fachkraft die Anwendung und Umsetzung der Richtlinien der „Guten Herstellungspraxis“ (GMP) im eigenen T

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Prüfarbeit § 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen einzelne oder mehrere Arbeitsschritte bei der Herstellung von festen, halbfesten oder flüssigen Arzneimitteln unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz auszuführen. (2) Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zur Prüfung antretende Person hat (3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis der zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. (5) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. Rohstoff, Hilfsstoff 26.04.2023 20012241 NOR40252434

§ 10 — Fachgespräch ↗ RIS

Fachgespräch § 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen. (3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (4) Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist. 26.04.2023 20012241 NOR40252435

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz