Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 117/2023 · in Kraft seit 2023-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gibt für den Lehrberuf Kunststofftechnologie eine vierjährige Lehrzeit, ein detailliertes Berufsbild und eine umfangreiche staatliche Lehrabschlussprüfung vor. Ein anerkannter Abschluss als freiwilliges Qualitätssignal ist sinnvoll, doch der Staat muss nicht jeden Prüfungsgegenstand, jede Minutenzahl und jeden Inhalt vorschreiben. Der EU-Hinweis ist nur ein Standardverweis auf den Datenschutz; in der Sache gehört die Detailregelung gestrafft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Kunststofftechnologie ↗ RIS
Lehrberuf Kunststofftechnologie § 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 25.04.2023 20012240 NOR40252401
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die auszubildende Person kann 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Die auszubildende Person kann 1.3 Branche des Lehrbetriebs Die auszubildende Person kann 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die auszubildende Person kann 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die auszubildende Person kann 1.6 Selbstorganisierte, lösungsori
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. 25.04.2023 20012240 NOR40252404
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz