Deregulierung, aber richtig

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Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 113/2023 · in Kraft seit 2023-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet den Lehrberuf Abwassertechnik ein und regelt Ausbildung und Prüfung. Sie ermöglicht eine anerkannte Ausbildung und verbietet niemandem etwas. Der Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist nur ein Standardverweis ohne eigenes Gold-Plating. Nur die sehr detaillierte Prüfungsregelung könnte gestrafft werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Abwassertechnik ↗ RIS

Lehrberuf Abwassertechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Abwassertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 25.04.2023 20012239 NOR40252384

§ 6 — Abwassertechnik ↗ RIS

Abwassertechnik § 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten. (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden. 25.04.2023 20012239 NOR40252389

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Prüfarbeit § 9. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten. Die zu prüfende Person hat (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden. Vorbereitung 25.04.2023 20012239 NOR40252392

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz