Grundausbildungsverordnung-BML
· V · BGBl. II Nr. 111/2023 · in Kraft seit 2023-04-22
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Grundausbildung der eigenen Bediensteten des Landwirtschaftsministeriums. Sie betrifft ausschließlich die innere Organisation des Staates und legt keinem Bürger und keinem Unternehmen Pflichten auf. Daher entsteht praktisch keine Freiheitskost; ein Eingreifen wäre reine Verwaltungsfrage ohne Freiheitsgewinn.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (§ 7) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (§ 10) ausgenommen. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2 bis h5. (4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden. Ernennungserfordernis 25.04.2023 20012238 NOR402
§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen. Grundkenntnis 25.04.2023 20012238 NOR40252361
§ 5 — Aufbau der Grundausbildung ↗ RIS
Aufbau der Grundausbildung § 5. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen: 25.04.2023 20012238 NOR40252364
§ 15 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 15. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (2) Über das „Ressortrecht“ ist eine mündliche Prüfung vor einer Einzelprüferin/einem Einzelprüfer abzulegen. Es ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Prüfungsbestätigung auszustellen und die Beurteilung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen. (3) Die Facharbeit gemäß § 8 wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung bewertet. Die/Der Auszubildende hat im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Zusammenfassung der Facharbeit vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Die Beiziehung der/des Fachvorgesetzen der/des Auszubildenden wird empfohlen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die Facharbeit ist vom fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsbestätigung auszustellen. (4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist der/dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz