Deregulierung, aber richtig

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Interbankenentgeltevollzugsgesetz

IEVG · BG · BGBl. I Nr. 33/2023 · in Kraft seit 2023-04-21

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reines Vollzugsgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung 2015/751 über Interbankenentgelte; benennt nur die zuständige Behörde und Strafrahmen.

Begründung

Das Gesetz macht eine direkt geltende EU-Verordnung praktikabel, indem es die Wettbewerbsbehörde als Aufsicht benennt und Strafen festlegt. Die EU-Verordnung deckelt die Gebühren, die Banken bei Kartenzahlungen untereinander verrechnen, was Händler und letztlich Kunden entlastet. Ohne nationale Zuständigkeitsregel wäre die EU-Vorgabe nicht durchsetzbar. Es bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS

Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751. 21.04.2023 20012226 NOR40252289

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen. 21.04.2023 20012226 NOR40252290

§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 5. (1) Wer (2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Abs. 1 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund (3) Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Abs. 1 ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung eines in Abs. 1 genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat. (4) Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist § 22 des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sinngemäß anzuwenden. (5) Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. 21.04.2023 20012226 NOR40252293

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz