Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 92/2023 · in Kraft seit 2023-04-14
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt das EDV-gestützte Verfahren (EMCS) für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und setzt unmittelbar das EU-weite Verbrauchsteuersystem um. Sie sichert die Steuererhebung und ermöglicht zugleich den grenzüberschreitenden Handel mit Alkohol, Tabak und Energieprodukten. Ein erkennbares nationales Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus ist nicht ersichtlich; das Verfahren sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der §§ 29a bis 42 und 45 MinStG 2022, §§ 14a bis 27 und 30 BierStG 2022, §§ 37a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und §§ 16a bis 28 und 30a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (§ 2 Z 1) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Art. 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (§ 2 Z 2) und der Durchführungsverordnung (§ 2 Z 3). (2) Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Abs. 1 genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde. (3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. 14.04.2023 20012224 NOR40252136
§ 5 — Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ↗ RIS
Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren § 5. (1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hat ein Versender gemäß Art. 2 oder 6 der Durchführungsverordnung den Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung) zu übermitteln. (2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument oder als vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt. (3) Bei Beförderungen in oder über andere
§ 6 — Eingangsmeldung ↗ RIS
Eingangsmeldung § 6. (1) Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Art. 8 der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden. (2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Das Ergebnis der automatisierten Prüfung wird dem Empfänger im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden des Versenders in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt. (3) Das Zollamt Österreich leitet Eingangsmeldungen von Empfängern im Steuergebiet sowie Eingangsmeldungen, die von
§ 15 — Ausfallverfahren ↗ RIS
Ausfallverfahren § 15. (1) Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von § 5 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Art. 9 der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Abs. 5 und 6) versehen wird. (2) Das EDV-gestützte System gilt als nicht zur Verfügung stehend, wenn Ausfälle oder andere Störungen der erforderlichen IT-Infrastruktur oder von Teilen davon den Zugang eines Versenders zum EDV-gestützten System verhindern und der Beginn der Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verschoben werden kann. (3) Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Mit der Vergabe eines ARC durch das Zollamt Österreich gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Ausfälle des EDV-gestützten Systems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfall
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz