Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
BMEN-VO · V · BGBl. II Nr. 86/2023 · in Kraft seit 2023-04-04
58/02 Energierecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungsanforderungen für Biomasseenergie sind EU-rechtlich vorgegeben (RED II) und werden hier im Kern korrekt umgesetzt. Allerdings verlangt § 6 eine zusätzliche nationale Registrierungspflicht für Zertifizierungsstellen beim Umweltbundesamt, die EU-rechtlich nicht gefordert ist – die direkt anwendbare Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 reicht aus. Dieses nationale Bürokratieextra sollte ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 6 — Registrierung von Zertifizierungsstellen ↗ RIS
Registrierung von Zertifizierungsstellen § 6. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese (2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben. (4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. (5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register einzurichten und zu betreiben. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln. 04.04.2023 20012220 NOR40251957
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz