Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
NFBioV · V · BGBl. II Nr. 85/2023 · in Kraft seit 2023-04-04
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wann Holzbiomasse für Energie als nachhaltig gilt, samt Zertifizierung und Kontrolle. Sie betrifft nur Ware, die ausdrücklich als nachhaltig vermarktet oder gefördert werden soll, und folgt der EU-Vorgabe. Die Selbsterklärung für inländische Erzeuger hält die Last bewusst gering. Eigenständiges nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Geltungsbereich ↗ RIS
Ziel und Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick auf (2) Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird. 21.05.2026 20012219 NOR40277927
§ 3 — Nachhaltigkeitskriterien ↗ RIS
Nachhaltigkeitskriterien § 3. (1) Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Abs. 2 bis 5 erfüllen. (2) In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt: (3) Stehen Nachweise gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein: (4) Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittländern produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss weiters den folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) insofern entsprechen, als das Ursprungsland oder die Ursprungso
§ 5 — Registrierung von Zertifizierungsstellen ↗ RIS
Registrierung von Zertifizierungsstellen § 5. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie (2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben. (4) Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde. (5) Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. 21.05.2026 20012219 NOR40277930
§ 7 — Anforderungen an Erzeuger ↗ RIS
Anforderungen an Erzeuger § 7. (1) Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären. (2) Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages. (3) Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. 21.05.2026 20012219 NOR40277931
§ 8 — Anforderungen an Unternehmen ↗ RIS
Anforderungen an Unternehmen § 8. (1) Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 und § 4 im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt. (2) Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß § 3 über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen. (3) Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. (4) Unternehme
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz