Deregulierung, aber richtig

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Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2023

· K · BGBl. II Nr. 81/2023 · in Kraft seit 2023-03-31

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung setzt die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2023 für alle Bundesländer neu fest. Da es sich um inflationsangepasste Werte handelt, die regelmäßig aktualisiert werden, sind inzwischen aktuellere Kundmachungen für 2024 und 2025 erschienen, die diese Beträge ersetzt haben. Die 2023er Werte haben keine eigenständige Rechtswirkung mehr und können gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

1. Bundesland Burgenland: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 2. Bundesland Kärnten: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 3. Bundesland Niederösterreich: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 4. Bundesland Oberösterreich: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 5. Bundesland Salzburg: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 6. Bundesland Steiermark: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 7. Bundesland Tirol: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 8. Bundesland Vorarlberg: Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz StF: BGBl. II Nr. 81/2023 Gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Februar 2023 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2023 wie folgt ändern: 31.03.2023 20012215 NOR40251862

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz