Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)
· Vertrag – Kanada · BGBl. III Nr. 48/2023 · in Kraft seit 2023-07-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Österreich und Kanada regelt die praktische Durchführung des bilateralen Sozialversicherungsabkommens und ist seit 1. Juli 2023 in Kraft. Sie koordiniert die Rentenansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in beiden Ländern tätig waren, und stellt sicher, dass Versicherungszeiten gegenseitig angerechnet werden. Das Abkommen schützt reale Eigentumsrechte der betroffenen Personen gegenüber ihren Sozialversicherungsbeiträgen und entspricht einem legitimen Staatszweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Die österreichische Verbindungsstelle und die kanadische zuständige Behörde haben jährlich Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger und der Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, zu enthalten. GESCHEHEN zu Wien, am 14. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind. 30.10.2025 20012209 NOR40251786
§ 0 ↗ RIS
69/03 Soziale Sicherheit Verwaltungsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem kanadischen Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung zur Durchführung des Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada *1) StF: BGBl. III Nr. 48/2023 Deutsch, Englisch, Französisch Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 lit. a mit 1. Juli 2023 in Kraft. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Republik Österreich („Österreich“) und das Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung von Kanada, haben Folgendes VEREINBART: ___________________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2023. 30.10.2025 20012209 NOR40251787
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz