Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

· BG · BGBl. I Nr. 28/2023 · in Kraft seit 2023-03-24

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ersetzte den Ländern befristet die Mehrkosten für einen Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung für den klar definierten Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023. Dieser Zeitraum ist seit Jahren abgelaufen; das Gesetz ist vollständig vollzogen und hat keinerlei Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Befristeter Kostenersatz ↗ RIS

Befristeter Kostenersatz § 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich (2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens (3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR. (4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR. 23.03.2023 20012207 NOR40251747

§ 3 — Zeitlicher Geltungsbereich ↗ RIS

Zeitlicher Geltungsbereich § 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 23.03.2023 20012207 NOR40251749

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz