Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung-BKA

· V · BGBl. II Nr. 70/2023 · in Kraft seit 2023-03-21

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt rein intern die Grundausbildung der eigenen Bediensteten des Bundeskanzleramts und des Staatsarchivs. Sie betrifft nur das Dienstverhältnis im Staat selbst und legt keinem Bürger und keinem Unternehmen Pflichten auf. Der Staat darf festlegen, wie er sein eigenes Personal schult. Es gibt keinen Eingriff in die Freiheit Außenstehender.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 22.03.2023 20012205 NOR40251687

§ 6 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS

Theoretische Ausbildung § 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche: (2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten. (3) Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst. (4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen. (5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren. Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde 22.03.2023 20012205 NOR40251692

§ 9 — Prüfungsordnung ↗ RIS

Prüfungsordnung § 9. (1) Die im Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. in den arbeitsplatzspezifischen Pflicht- und Wahlmodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu Prüfungen ist nicht notwendig. (2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die nach Abschluss des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes und der in der jeweiligen Anlage vorgesehenen prüfungsrelevanten Pflichtmodule abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als schriftliche, elektronische, mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. (3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestande

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz