Deregulierung, aber richtig

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EUMPM Niger-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 68/2023 · in Kraft seit 2023-03-18

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Befugnisse österreichischer Soldaten in der EU-Militärmission EUMPM Niger. Nach dem Militärputsch in Niger im Juli 2023 und der anschließenden Ausweisung aller europäischen Kräfte wurde die EUMPM-Niger-Mission eingestellt. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Niger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) sowie 2023/389 des Rates vom 20. Februar 2023 über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) und den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere 17.03.2023 20012203 NOR40251621

§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS

Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden. 17.03.2023 20012203 NOR40251622

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz