Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)
· Vertrag – Bosnien-Herzegowina · BGBl. Nr. 547/1983 · in Kraft seit 1992-03-01
29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wechselseitige Vollstreckung von Strafurteilen ermoeglicht den Strafvollzug im Heimatstaat; legitimer Zweck mit einem Nicht-EU-Staat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
TEIL I Allgemeine Bestimmungen Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig: (2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 20.03.2023 20012202 NOR40251572
KI-Analyse · 2026-07-20 · 37 §§ im Datensatz