Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
· Vertrag – Bosnien-Herzegowina · BGBl. Nr. 546/1983 · in Kraft seit 1992-03-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auslieferungsvertrag mit einem Nicht-EU-Staat zu legitimen Strafverfolgungszwecken, mit ueblichen Schutzklauseln (keine Auslieferung eigener Staatsangehoeriger, Ausnahme fuer politische Delikte).
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auslieferungspflicht Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden. 20.03.2023 20012200 NOR40251536
Art. 3 ↗ RIS
Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger Artikel 3 Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert. 20.03.2023 20012200 NOR40251538
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz