Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Bosnien- Herzegowina)
· Vertrag – Bosnien-Herzegowina · BGBl. Nr. 428/1980 · in Kraft seit 1992-03-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Anerkennung akademischer Grade mit einem Nicht-EU-Staat erleichtert die Mobilitaet und beschraenkt keine Freiheit; die Weiteranwendung wurde 2023 bestaetigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung. 14.03.2025 20012199 NOR40251546
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor. 14.03.2025 20012199 NOR40251547
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz