Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

· Vertrag – Bosnien-Herzegowina · BGBl. Nr. 542/1983 · in Kraft seit 1992-03-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen dient der Strafverfolgung und wurde 2023 ausdruecklich zwischen Oesterreich und Bosnien-Herzegowina weiter in Kraft gesetzt. Sie beschraenkt keine inlaendische Freiheit.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. (2) Rechtshilfe wird überdies geleistet: 20.03.2023 20012198 NOR40251502

Art. 3 ↗ RIS

Umfang der Rechtshilfe Artikel 3 Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken. 20.03.2023 20012198 NOR40251504

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz