Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
· V · BGBl. II Nr. 65/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Transparenz über die Fleischherkunft in Kantinen hat ein legitimes Informationsinteresse. Die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten in §5 belasten Betreiber jedoch unverhältnismäßig: Ein einfacher Aushang oder Speisekartenvermerk würde den Informationszweck ebenso erfüllen. Zudem begünstigt die Regelung tendenziell heimische Produkte, was protektionistische Wirkung entfaltet. §5 sollte auf eine einfache Beleghaltungspflicht reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Information über die Herkunft von Zutaten ↗ RIS
Information über die Herkunft von Zutaten § 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die (2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind. 16.03.2023 20012196 NOR40251476
§ 5 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 5. (1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen. (2) Als Nachweis gemäß Abs. 1 gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen. 16.03.2023 20012196 NOR40251478
§ 8 — Schlussbestimmung ↗ RIS
Schlussbestimmung § 8. Diese Verordnung wird unter Einhaltung des Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassen. 16.03.2023 20012196 NOR40251481
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz