Deregulierung, aber richtig

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Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

· V · BGBl. II Nr. 65/2023 · in Kraft seit 2023-09-01

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 44 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011) erlaubt nationale Herkunftskennzeichnungsregeln für Gemeinschaftsverpflegung, schreibt sie aber nicht vor. Österreich geht über das EU-Minimum hinaus und verlangt in §5 aufwändige Lückenlosen-Dokumentationspflichten für Lieferketten in Schulküchen und Spitälern – das übersteigt das sachlich erforderliche Maß.

Begründung

Transparenz über die Fleischherkunft in Kantinen hat ein legitimes Informationsinteresse. Die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten in §5 belasten Betreiber jedoch unverhältnismäßig: Ein einfacher Aushang oder Speisekartenvermerk würde den Informationszweck ebenso erfüllen. Zudem begünstigt die Regelung tendenziell heimische Produkte, was protektionistische Wirkung entfaltet. §5 sollte auf eine einfache Beleghaltungspflicht reduziert werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Information über die Herkunft von Zutaten ↗ RIS

Information über die Herkunft von Zutaten § 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die (2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind. 16.03.2023 20012196 NOR40251476

§ 5 — Dokumentation ↗ RIS

Dokumentation § 5. (1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen. (2) Als Nachweis gemäß Abs. 1 gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen. 16.03.2023 20012196 NOR40251478

§ 8 — Schlussbestimmung ↗ RIS

Schlussbestimmung § 8. Diese Verordnung wird unter Einhaltung des Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassen. 16.03.2023 20012196 NOR40251481

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz