EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
EAG-IZV · V · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · in Kraft seit 2025-04-24
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verteilt Steuergeld als Investitionszuschüsse für Photovoltaik, Wind, Wasser und Biomasse. Subventionen sind keine Schutzaufgabe des Staates, sondern lenken Kapital politisch und verzerren den Markt; das Förderwerk ist mit Abschlägen, Zuschlägen, Calls und Fertigungsschritt-Nachweisen zudem sehr bürokratisch. Wir empfehlen, das Zuschussregime zurückzufahren und die verbleibenden Vorgaben deutlich zu vereinfachen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025. (2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist. (3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung de
§ 3 — Gegenstand des Investitionszuschusses ↗ RIS
Gegenstand des Investitionszuschusses § 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen (2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses. (3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich. (4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen. (5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder S
§ 5 — Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze ↗ RIS
Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze § 5. (1) Für das Jahr 2026 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt: Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak Kategorie A und B: 23.4.2026 – 11.5.2026 Kategorie C und D: 23.4.2026 – 11.5.2026 Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 15 Mio. Euro Kategorie D: 15 Mio. Euro Kategorie A: 150 Euro/kWpeak Kategorie B: 140 Euro/kWpeak Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh Kategorie A und B:16.6.2026 – 30.6.2026 Kategorie C und D: 16.6.2026 – 30.6.2026 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 4 Mio. Euro Kategorie D: 4 Mio. Euro Kategorie A: 150 Euro/kWpeak Kategorie B: 140
§ 6 — Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher ↗ RIS
Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher § 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%. (2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die (3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: (4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen. (5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen: (6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente: (7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz)
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz