Deregulierung, aber richtig

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Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

· V · BGBl. II Nr. 60/2023 · in Kraft seit 2023-03-14

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. TKG 2021 § 125 setzt Art. 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (EECC) um; EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, oeffentliche Warnsysteme ueber Mobilfunknetz zu betreiben.

Begründung

Diese Verordnung sichert, dass Mobilfunkbetreiber Warnmeldungen der Behoerden - etwa bei Naturkatastrophen oder Grossunfaellen - direkt an alle Handys in einem Gebiet schicken koennen. Das Ziel ist klar legitim: Schutz von Leben und Gesundheit, den der Markt allein nicht gewaehrleisten kann. Die Verordnung setzt eine EU-Verpflichtung um und kann daher nicht gestrichen werden. Die technischen Vorgaben zu CAP-Protokoll und geografischen Polygonen halten sich im EU-Rahmen und zeigen kein erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können. (2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind. 14.03.2023 20012189 NOR40251363

§ 3 — Verpflichtungen der Mobilfunkbetreiber ↗ RIS

Verpflichtungen der Mobilfunkbetreiber § 3. (1) Mobilfunkbetreiber werden zu Folgendem verpflichtet: Allfällige Haftungsfragen sind nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zu behandeln. (2) Warnmeldungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit, landesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Die zu warnenden Gebiete können auch geografisch eingeschränkt mittels Polygonzügen ausgewiesen werden. Die Anzahl der Knoten eines Gebietspolygons ist auf 100 Knoten je Polygon beschränkt. Die Mobilfunkbetreiber haben die ausgewiesenen geografischen Gebiete so auf Funkzellen abzubilden, dass die geografischen Gebiete durch diese Funkzellen bestmöglich abgedeckt sind. Eine etwaige resultierende Überabdeckung ist so gering wie möglich zu halten. (3) Details zur Umsetzung, insbesondere Inbetriebnahme und Wartung, sind zwischen dem Mobilfunkbetreiber und der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren. (4) Die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden sind vor Umstellungen in den Netzwerken des Mobilfunkbetreibers oder Softwareänderungen, welche mit der Funktion Cellbroadcast in Zusammenhang stehen, umgehend zu informieren. Nach

§ 4 — Anbindung an Behördennetz ↗ RIS

Anbindung an Behördennetz § 4. (1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen: (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen. (3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten. 14.03.2023 20012189 NOR40251366

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz