Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich

· K · BGBl. II Nr. 58/2023 · in Kraft seit 2023-03-01

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Kundmachung stellt die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich gemäß § 6 des Kirchengesetzes 1961 fest. Solche Kundmachungen haben konstitutive Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung; die Rechtspersönlichkeit der genannten Einrichtungen besteht danach kraft Gesetzes fort. Der bereitgestellte Text enthält keine vollständige Auflistung der betroffenen Einrichtungen, was die Beurteilung einschränkt. Die Kundmachung selbst hat ihre konstituierende Funktion erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

28.02.2023 20012187 NOR40251249

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich StF BGBl. II Nr. 58/2023 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 28.02.2023 20012187 NOR40251250

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz