Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 14/2023 · in Kraft seit 2023-02-25
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verteilte 2023 einmalig Bundesmittel an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse. Das Geld wurde längst ausgezahlt, die Berichtsfrist lief Ende 2024 aus. Der Zweck ist erfüllt, das Gesetz hat keine laufende Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Zweck ↗ RIS
Ziel und Zweck § 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro. (2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln in den Jahren 2023 und 2024 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden. (3) Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass (4) Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung –
§ 2 — Aufteilung der Mittel ↗ RIS
Aufteilung der Mittel § 2. Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt: Burgenland 3,318% Kärnten 6,294% Niederösterreich 18,949% Oberösterreich 16,776% Salzburg 6,264% Steiermark 13,958% Tirol 8,504% Vorarlberg 4,473% Wien 21,464% 27.02.2023 20012185 NOR40251228
§ 3 — Abwicklung und Überprüfung ↗ RIS
Abwicklung und Überprüfung § 3. (1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen. (2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten. (3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. 02.01.2024 20012185 NOR40257942
§ 4a — Weiterer Wohnkostenzuschuss ↗ RIS
Weiterer Wohnkostenzuschuss § 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro. (2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden. (3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen. (4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden. 20.04.2023 20012185 NOR40252023
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