Deregulierung, aber richtig

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HinweisgeberInnenschutzgesetz

HSchG · BG · BGBl. I Nr. 6/2023 · in Kraft seit 2023-02-25

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 um.

Begründung

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt Personen, die Rechtsverstöße melden. EU-vorgegeben. Bleibt; kein Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zweck § 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern. (2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10). 27.02.2023 20012184 NOR40251196

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz