Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters

· V · DJ S 1902/1939 · in Kraft seit 1940-01-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verwaltungsverfügung aus dem Jahr 1939 regelt die Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters im sogenannten Sudetenland - ein Gebiet, das heute nicht mehr zur Republik Österreich gehört und im Text selbst mehrfach als gegenstandslos bezeichnet wird. Die zugrunde liegende territoriale und institutionelle Wirklichkeit existiert nicht mehr. Diese NS-zeitliche Regelung hat keinerlei operative Wirkung und muss abgeschafft werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland. AV. d. RJM. v. 18. 12. 1939 (3821 – V.a12 1129). StF: DJ S 1902/1939 Die Vorschriften der Schiffsregisterverfügung (AV. d. RJM. v. 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 –) sind, soweit sie sich auf das Binnenschiffsregister beziehen, in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in der (Anm.: gegenstandslos) und im (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. erk3 24.02.2023 20012183 NOR40251191

Art. 1 — I. ↗ RIS

I. Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland. 1. Pfandrechte und sonstige Beschränkungen. Die Vorschriften, die sich auf die Eintragung von Pfandrechten und sonstigen Beschränkungen beziehen, finden bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte (Anm.: gegenstandslos) geltenden Neuregelung keine Anwendung. 2. Zu § 3 SchiRegV. § 3 findet keine Anwendung. § 26 der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt. 3. Zu § 20 SchiRegV. § 20 ist in folgender Fassung anzuwenden: 4. Zu § 22 SchiRegV. § 22 findet keine Anwendung. 5. Zu § 23 SchiRegV. § 23 Abs. 2 findet keine Anwendung. 6. Zu § 24 SchiRegV. § 24 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: 7. Zu § 26 SchiRegV. § 26 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: 8. Zu § 29 SchiRegV. § 29 ist in folgender Fassung anzuwenden: II. Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos). 1. Urkundsbeamte und Rechtspfleger. (Zu §§ 2 und 4 SchiRegV.) (1) Unter den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind alle Personen zu verstehen, die in den mit den Angelegenheiten des Binnenschiffsregisters befaßten Geschäftsabteilungen Arbeiten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 Geo.) zu verstehen haben. Zu

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