77. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 51/2023 · in Kraft seit 2023-02-23
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 7. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (10.7) in Kraft gesetzt. Die 78. Nachtrag-Verordnung hat die Texte des 7. Nachtrags außer Kraft gesetzt, und die 79. Nachtrag-Verordnung hat die gesamte 10. Ausgabe einschließlich aller Nachträge durch die 11. Ausgabe ersetzt. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 23.02.2023 20012182 NOR40251188
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.6 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 23.02.2023 20012182 NOR40251189
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