Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung der Verordnung der ASFINAG, mit der auf der A 12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des § 44b StVO verfügt wurde

· K · BGBl. II Nr. 48/2023 · in Kraft seit 2023-02-18

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht das VfGH-Erkenntnis, das eine befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h auf der A12 Inntalautobahn (Februar bis März 2021) als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die zeitlich begrenzte Maßnahme war schon 2021 abgelaufen; das Erkenntnis und die Kundmachung haben ihre Funktion erfüllt und können gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, V 186/2022-14, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugestellt am 31. Jänner 2023, zu Recht erkannt: 20.02.2023 20012179 NOR40251179

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Aufhebung der Verordnung der ASFINAG, mit der vom 12. Februar 2021 bis 11. März 2021 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h aufgrund des § 44b StVO verfügt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 48/2023 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, iVm § 4 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht: 20.02.2023 20012179 NOR40251180

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz