externe Qualitätssicherungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 44/2023 · in Kraft seit 2023-02-15
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schafft eine eigene Bundesbehörde – die 'Geschäftsstelle Sexualpädagogik' mit einem fünfköpfigen Board (§§ 1–5) – allein um externe Sexualerziehungsangebote für Schulen vorab zu prüfen und zu zertifizieren. Schulen, Bildungsdirektionen und die Schulaufsicht haben bereits die Aufgabe und die Kompetenz, die Qualität von Unterrichtsangeboten zu beurteilen; eine eigene staatliche Zertifizierungsstelle ist dafür nicht erforderlich. Die Zertifizierungspflicht schränkt den Markt für externe Anbieter im Bereich Sexualerziehung ein, ohne einen nachweisbaren Mehrwert gegenüber bestehenden Aufsichtsmechanismen zu bringen. Die Geschäftsstelle sollte aufgelöst und die Qualitätssicherung in die bestehenden schulischen Aufsichtsstrukturen integriert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts ↗ RIS
Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts § 1. Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld „Sexualpädagogik“ (im Folgenden: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) eingerichtet. Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch eine fachlich und organisatorisch geeignete Einrichtung mit Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben oder der Unterstützung österreichischer Behörden im humanitären Bereich oder Erfahrung in der Qualitätssicherung von öffentlichen Bildungseinrichtungen betraut werden. Dieser Geschäftsstelle hat mindestens eine Person anzugehören, die über Expertise im Bereich Sexualpädagogik verfügt. 14.02.2023 20012176 NOR40251082
§ 2 — Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik ↗ RIS
Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik § 2. Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat 14.02.2023 20012176 NOR40251083
§ 3 — Aufgaben des Boards ↗ RIS
Aufgaben des Boards § 3. (1) Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird. (2) Dem Board obliegen insbesondere 14.02.2023 20012176 NOR40251084
§ 5 — Zusammensetzung und Bestellung des Boards ↗ RIS
Zusammensetzung und Bestellung des Boards § 5. (1) Das Board besteht aus fünf wissenschaftlich ausgewiesenen Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der jeweiligen Bestellung ernannt. Bei der Bestellung dieser vier Mitglieder ist darauf zu achten, dass in der Gesamtzusammensetzung des Boards Expertise aus den Bereichen Bildung, Fachdidaktik, Gesundheit, Qualitätsmanagement und Sexualpädagogik vorhanden ist. Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist zu achten. Diese vier Mitglieder wählen für die Dauer von fünf Jahren das fünfte Mitglied einstimmig. (2) Von den durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister zu bestellenden Mitgliedern werden vorgeschlagen. (3) Scheidet eine Person aus dem Board aus, so ist von dem vorschlagsberechtigten Mitglied der Bundesregierung unverzüglich ein neues Mitglied vorzuschlagen; im Fall des vom Board gewählten Mitglieds, ist durch das Board unverzüglich eine neue Person zu wählen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 erfolgt für zwei Jahre. (4) Dem Board dürfen keine Mitglieder der Bundesregierung,
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz