BMAW-Grundausbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 35/2023 · in Kraft seit 2023-02-08
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der eigenen Bediensteten des Wirtschaftsministeriums (Ausbildungsplan, Module, Dienstprüfung). Sie betrifft das Innenverhältnis des Staates zu seinen Mitarbeitern und legt Bürgern oder Unternehmen keine Pflichten auf. Solche Dienstrechts-Ausbildungsregeln berühren die Freiheit Dritter nicht und können bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche: Ernennungserfordernis 16.01.2026 20012171 NOR40250879
§ 5 — Aufbau der Grundausbildung ↗ RIS
Aufbau der Grundausbildung § 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus (2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt. (3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen. Verwendungsgruppe 16.01.2026 20012171 NOR40250883
§ 7 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS
Theoretische Ausbildung § 7. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche: (2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden. 16.01.2026 20012171 NOR40250885
§ 11 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 11. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden. (2) Die Beurteilung der absolvierten ressortinternen Module hat, soweit im Ausbildungsplan vorgesehen, auf Grund mündlicher Prüfungen durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projekt- bzw. Hausarbeit, von Erfahrungsberichten und Beurteilungsbögen und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projekt- bzw. Hausarbeit, die Erfahrungsberichte und Beurteilungsbögen sind von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gemäß den in den Anlagen vorgesehenen Prüfungsmodalitäten zu bewerten. (3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung inn
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz