Deregulierung, aber richtig

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Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

· V · BGBl. II Nr. 30/2023 · in Kraft seit 2023-02-02

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die jährliche Pauschalvergütung des Bundes für öffentlich bestellte Rechtsanwälte (Amtsverteidiger) auf 23 Millionen Euro fest. Diese Regelung stellt sicher, dass Bürgerinnen und Bürger, die keinen Anwalt bezahlen können, dennoch rechtliche Vertretung erhalten – ein verfassungsrechtliches Gebot. Die Festsetzung durch Verordnung ist notwendig, da die Rechtsanwaltsordnung in den §§ 45 und 47 den Bund zur Vergütung verpflichtet, und der Mechanismus ist verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2023 sowie die folgenden Jahre mit 23 000 000 Euro jährlich festgesetzt. 02.02.2023 20012167 NOR40250773

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte StF: BGBl. II Nr. 30/2023 Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 02.02.2023 20012167 NOR40250774

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz