Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
ZIV 2023 · V · BGBl. II Nr. 18/2023 · in Kraft seit 2023-01-20
16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung sichert diskriminierungsfreien Zugang zu digitalen Zugangsberechtigungssystemen und erzwingt offene Schnittstellen bei Fernsehgeräten – klassische Marktöffnungsmaßnahmen gegen Plattformmonopole. Sie setzt den EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste um und stärkt den Wettbewerb zugunsten der Verbraucher.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen § 2. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen: (2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen: 20.01.2023 20012161 NOR40250700
§ 3 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen § 3. Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind. 20.01.2023 20012161 NOR40250701
§ 7 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Bestimmungen über die Interoperabilität Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten § 7. (1) Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen. (2) Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird. 20.01.2023 20012161 NOR40250705
§ 8 — Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang ↗ RIS
Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang § 8. Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen, 20.01.2023 20012161 NOR40250706
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz