Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
WPF-StDMV · V · BGBl. II Nr. 17/2023 · in Kraft seit 2023-02-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wertpapierfirmen melden der FMA Stammdaten zu Rechtsform, Eigentümerstruktur und Gruppeneinbettung. Das ist EU-rechtlich durch IFR und IFD vorgeschrieben und dient der Finanzmarktaufsicht, die Anlegerschutz und Systemstabilität sicherstellt. Die Verordnung konkretisiert lediglich Format und Fristen; erkennbares Gold-Plating gegenüber dem EU-Mindeststandard fehlt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. 20.01.2023 20012160 NOR40250683
§ 4 — Meldeinhalte ↗ RIS
Meldeinhalte § 4. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für: 20.01.2023 20012160 NOR40250686
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz