Deregulierung, aber richtig

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Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

WPF-StDMV · V · BGBl. II Nr. 17/2023 · in Kraft seit 2023-02-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das WPFG setzt die Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) um; § 47 WPFG beruht direkt auf der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR). Die Stammdatenmeldepflicht ergibt sich unmittelbar aus dem EU-Aufsichtsrecht.

Begründung

Wertpapierfirmen melden der FMA Stammdaten zu Rechtsform, Eigentümerstruktur und Gruppeneinbettung. Das ist EU-rechtlich durch IFR und IFD vorgeschrieben und dient der Finanzmarktaufsicht, die Anlegerschutz und Systemstabilität sicherstellt. Die Verordnung konkretisiert lediglich Format und Fristen; erkennbares Gold-Plating gegenüber dem EU-Mindeststandard fehlt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. 20.01.2023 20012160 NOR40250683

§ 4 — Meldeinhalte ↗ RIS

Meldeinhalte § 4. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für: 20.01.2023 20012160 NOR40250686

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz