Deregulierung, aber richtig

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Wertpapierfirmenverordnung

WPFV · V · BGBl. II Nr. 16/2023 · in Kraft seit 2023-02-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die EU-Wertpapierfirmenverordnung (EU) 2019/2033 ist direkt anwendbares Unionsrecht; diese österreichische Verordnung nutzt lediglich die von der EU eingeräumten Spielräume, um kleine und nicht verflochtene Firmen von bestimmten Liquiditäts- und Einzelbasisanforderungen zu befreien. Sie erleichtert die Tätigkeit dieser Firmen – kein Gold-Plating, sondern gezielte Entlastung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung § 3. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: 19.01.2023 20012159 NOR40250675

§ 6 — Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis ↗ RIS

Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis § 6. (1) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden. (2) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden. 19.01.2023 20012159 NOR40250678

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz