Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes
· V · BGBl. II Nr. 13/2023 · in Kraft seit 2023-01-16
61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den laufenden automatisierten Datenaustausch zwischen den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und dem Finanzamt zur Prüfung von Familienbeihilfeansprüchen für Lehrlinge. Der Datenaustausch ist seit Januar 2023 aktiv und wird durch diese Verordnung dauerhaft geregelt. Eine Streichung würde die Kontrolle von Lehrlingsstatus und Beihilfeansprüchen beeinträchtigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Beginn der automatisierten Datenübermittlung ↗ RIS
Beginn der automatisierten Datenübermittlung § 2. Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen. 13.02.2023 20012157 NOR40250576
§ 3 — Durchführung der automatisierten Datenübermittlung ↗ RIS
Durchführung der automatisierten Datenübermittlung § 3. Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich. Registerverbund 13.02.2023 20012157 NOR40251070
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz