Vereinbarung betreffend dem jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 1/2023 · in Kraft seit 2023-01-11
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung regelt den Flugbetrieb rund um das jährliche WEF in Davos für einen bestimmten Anwendungszeitraum. Im Text wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anwendungszeitraum erschöpft ist und aus dokumentalistischen Gründen ein Außerkrafttretensdatum gesetzt wurde. Die Vereinbarung ist selbst für erledigt erklärt und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann und im Bestreben, die dafür erforderlichen alljährlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen administrativ zu entlasten, wird für das in den Jahren 2023 bis und mit 2027 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen: __________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 147/2017. 13.01.2023 20012155 NOR40250554
§ 0 ↗ RIS
99/04 Luft- und Weltraumfahrt Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich StF: BGBl. III Nr. 1/2023 13.01.2023 20012155 NOR40250555
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz