Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

EKBFG · BG · BGBl. I Nr. 220/2022 · in Kraft seit 2022-12-31

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Notfallverordnung 2022/1854 sah einen befristeten Solidaritaetsbeitrag fuer Unternehmen im Bereich fossiler Energie vor; das Gesetz setzt diesen um, geht aber mit eigener Ausgestaltung und Verlaengerung darueber hinaus.

Begründung

Das Gesetz erhebt eine Sondersteuer auf Krisengewinne von Oel- und Gasunternehmen. Eine zeitlich eng befristete Krisenabgabe war als EU-Notfallmassnahme angelegt; Oesterreich hat sie jedoch ueber das EU-Minimum hinaus bis 2029 verlaengert und ausgebaut. Die ueber die urspruengliche Krisenphase hinausgehende Verlaengerung sollte gestrichen werden, da sie als dauerhafte Sonderbelastung einer Branche wirkt.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt. (2) Der EKBF ist eine ausschließliche Bundesabgabe. (3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 01.07.2025 20012142 NOR40268834

§ 3 — Höhe des Beitrags ↗ RIS

Höhe des Beitrags § 3. (1) Der EKBF beträgt (2) Der EKBF stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988). 01.07.2025 20012142 NOR40269950

§ 5 — Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs ↗ RIS

Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs § 5. (1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht: (2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht. (3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO. Erdölbereich, Erdgasbereich, Kohlebereich 01.07.2025 20012142 NOR40268838

§ 9 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden. 01.07.2025 20012142 NOR40269953

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz