Energiekrisenbeitrag-Strom
EKBSG · BG · BGBl. I Nr. 220/2022 · in Kraft seit 2022-12-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schöpft Übergewinne von Stromerzeugern in der Energiekrise als befristete Abgabe ab. Es handelt sich um eine fiskalische Maßnahme mit klarem Auslaufdatum 31. März 2030. Steuern und Abgaben werden hier als haushaltspolitische Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Frage gestellt, solange sie nicht ausgelaufen sind.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKBS) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. (2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe. 01.07.2025 20012141 NOR40268819
§ 3 — Höhe des Beitrags ↗ RIS
Höhe des Beitrags § 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten (3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist. (4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 1 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen. (5) Der EKBS beträgt (6) Der EKBS stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988). Investitionskosten 01.07.2025 20012141 NOR40268821
§ 5 — Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags ↗ RIS
Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags § 5. (1) Beitragsschuldner ist (2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. (3) Der EKBS wird zu folgenden Zeitpunkten fällig: (4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKBS richtet sich nach Abs. 3. 01.07.2025 20012141 NOR40268823
§ 12 — Außerkrafttreten ↗ RIS
Außerkrafttreten § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden. 01.07.2025 20012141 NOR40269949
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz