Deregulierung, aber richtig

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Filmstandortgesetz 2023

· BG · BGBl. I Nr. 219/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz ist ein reines Filmförderprogramm (FISA+), das Produktionsunternehmen Zuschüsse über AWS und ABA gewährt. Solche Branchensubventionen begünstigen einen Sektor zulasten der Allgemeinheit und gehören wie andere Förderstellen kritisch geprüft und zurückgefahren. Wenn überhaupt, sollte die Förderung deutlich beschränkt und mit klarem Auslaufdatum versehen werden statt als dauerhaftes Standortförderregime.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Kein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — Förderungsmaßnahmen und Ziele ↗ RIS

Förderungsmaßnahmen und Ziele § 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich. (2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind Filmproduktionsunternehmen 03.01.2023 20012140 NOR40250046

§ 6 — Aufbringung der Mittel und Verwendung ↗ RIS

Aufbringung der Mittel und Verwendung § 6. Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen. 03.01.2023 20012140 NOR40250051

§ 7 — Förderungsrichtlinien ↗ RIS

Förderungsrichtlinien § 7. (1) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen. (2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln: (3) Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln. 03.01.2023 20012140 NOR40250052

§ 8 — Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS ↗ RIS

Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS § 8. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen. (2) Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß § 6 zu erfolgen. 03.01.2023 20012140 NOR40250053

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz