Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz
FNBG · BG · BGBl. I Nr. 218/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine eigene Bundesanstalt mit eigener Rechtspersoenlichkeit, Leitung, Aufsicht und jaehrlicher Bundesfinanzierung, nur um Verbraucher- und Behinderteninteressen in der Normung zu vertreten. Diese Interessen koennen die bestehenden Stellen (Austrian Standards, Behindertenrat, Sozialministerium) ohne neue Behoerde wahrnehmen. Eine zusaetzliche staatliche Stelle samt Apparat ist nicht erforderlich und bindet ohne echten Drittschutz Steuergeld.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Fachstelle für Beteiligung an der Normung ↗ RIS
Fachstelle für Beteiligung an der Normung § 2. (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. (2) Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund. (3) Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung. 02.01.2023 20012138 NOR40249879
§ 5 — Leitung der Fachstelle ↗ RIS
Leitung der Fachstelle § 5. (1) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. (2) Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. (3) Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten. (4) Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in
§ 6 — Aufsicht über die Fachstelle ↗ RIS
Aufsicht über die Fachstelle § 6. (1) Die Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung. (2) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (3) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die
§ 7 — Finanzierung der Fachstelle ↗ RIS
Finanzierung der Fachstelle § 7. (1) Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß § 4 Abs. 4, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß § 4 Abs. 5 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen. (2) Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen. (3) Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen. Personalkosten 02.01.2023 20012138 NOR40249884
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz