Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
NAPV · V · BGBl. II Nr. 495/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Programm begrenzt die Stickstoffdüngung, um Grundwasser und Gewässer vor Nitrat zu schützen. Das ist echter Schutz vor externem Schaden an einem Gemeingut und durch die EU-Nitratrichtlinie vorgegeben. Die Auflagen für Landwirte (Sperrfristen, Obergrenzen, Lager, Aufzeichnungen) sind spürbar, entsprechen aber dem unionsrechtlichen Mindestrahmen. Ein eindeutiges nationales Draufsatteln ist im Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele und Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Ziele und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. (2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Rebschule, Weinverarbeitung, Stallverlust 16.10.2024 20012132 NOR40263399
§ 2 — Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen ↗ RIS
Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen § 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt: (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten) (2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten. (3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten. (4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt. 16.10.2024 20012132 NOR40265802
§ 6 — Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger ↗ RIS
Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt: (2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (3) Soweit Stallmist au
§ 7 — Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ↗ RIS
Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4. (2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen. (3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt (4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt. Stallverlust 16.10.2024 20012132 NOR40263401
§ 8 — Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen ↗ RIS
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen § 8. (1) Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen: (2) Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden, (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln. Stallverlust 16.10.2024 20012132 NOR40249610
§ 11 — Umsetzungsklausel ↗ RIS
Umsetzungsklausel § 11. Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt. 16.10.2024 20012132 NOR40249613
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz