DPMG-Durchführungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 490/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Richtlinie DAC7 verpflichtet Österreich, Einkommensdaten von Plattformanbietern steuerlich zu erfassen und mit anderen Mitgliedsstaaten auszutauschen. Diese Verordnung regelt das technische Verfahren über FinanzOnline und hält sich eng an die EU-Vorgaben ohne erkennbare Überimplementierung. Die Regelung verhindert Steuerhinterziehung in der digitalen Plattformwirtschaft und ist EU-rechtlich zwingend. Ein nationaler Spielraum für Erleichterungen besteht kaum.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Nachweispflicht eines freigestellten Plattformbetreibers § 1. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden. 27.12.2022 20012130 NOR40249566
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Elektronische Übermittlung der Meldung § 4. Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. 27.12.2022 20012130 NOR40249569
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz