Frauenförderungsplan BMK
· V · BGBl. II Nr. 481/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 39/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist ein rein internes Verwaltungsregelwerk eines einzelnen Ministeriums und schützt keine Bürger vor Schaden. Sie schreibt detailliert Quoten, Genderprüfungen bei jeder Entscheidung, Gender-Budgeting und verpflichtende Sprachvorgaben vor. Der ausführliche Vorschriftenapparat geht weit über das hinaus, was nötig ist, und sollte stark verschlankt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 3. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: (1) Erhöhung des Frauenanteils (2) Gleichstellung und Chancengleichheit Es ist die nachhaltige Sicherstellung von Gleichstellung und Chancengleichheit für weibliche Bedienstete anzustreben. Frauen sind als gleichberechtigte und gleichwertige Playerinnen in der Berufswelt anzuerkennen. Auf allen Hierarchieebenen und über alle Altersgruppen und Generationen ist eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen zu fördern. Weibliche Bedienstete sind in die Informations- und Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen des Ressorts einzubeziehen. Aktive Förderungsmaßnahmen sollen den weiblichen Bediensteten die Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen erleichtern. (3) Gender Mainstreaming Die Strategie des Gender Mainstreamings – die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen – ist in allen Tätigkeitsbereichen des Ressorts zu verankern. (4) Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind zu optimieren. Die Inanspruchnahme von Väterkaren
§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming § 9. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie überprüft die von ihm gesetzten Handlungen auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jede Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender-Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen. 23.12.2022 20012128 NOR40249411
§ 10 — Gender Budgeting ↗ RIS
Gender Budgeting § 10. In den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des B-GlBG und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen. 23.12.2022 20012128 NOR40249412
§ 13 — Sprachliche Gleichbehandlung ↗ RIS
Sprachliche Gleichbehandlung § 13. (1) In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. (2) Ein ressortspezifischer gendergerechter Sprachleitfaden ist anzuwenden. Es sollen auch all jene Menschen sprachlich miteinbezogen werden, die sich nicht in der binären Geschlechterordnung verorten lassen (wollen). 23.12.2022 20012128 NOR40249415
KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz