Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
· V · BGBl. II Nr. 486/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 verlangt, dass per Verordnung festgelegt wird, welche Stellen des Bundesheeres eigenständig Budgets bewirtschaften dürfen. Diese Verordnung benennt acht Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums als haushaltsführende Stellen und löst die Vorgängerregelung von 2016/2018 ab. Es handelt sich um notwendige interne Haushaltsverwaltung des Staates.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Z 1 bis 8 genannten Organisationseinheiten des Ressortbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt: 23.12.2022 20012127 NOR40249399
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die haushaltsführenden Stellen bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle sowie dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet. 23.12.2022 20012127 NOR40249400
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 394/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2018, außer Kraft. 23.12.2022 20012127 NOR40249401
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz