Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
VEVO 2022 · V · BGBl. II Nr. 480/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Tierseuchen- und Lebensmittelkontrolle an der Grenze bei der Einfuhr aus Drittstaaten. Das schützt Menschen und Tierbestände vor eingeschleppten Krankheiten und setzt unmittelbar geltendes EU-Recht um. Sie wird behalten; wo EU-weite Regeln bestehen, ist die Einfuhr ohnehin bewilligungsfrei gestellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen Kontrollpflicht § 5. (1) Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG, ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen). (2) Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a ff GESG zu erfolgen. 23.12.2022 20012126 NOR40249359
§ 12 — Bewilligungsfreie Einfuhr ↗ RIS
Bewilligungsfreie Einfuhr § 12. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. 23.12.2022 20012126 NOR40249366
§ 13 — Bewilligungspflichtige Einfuhr ↗ RIS
Bewilligungspflichtige Einfuhr § 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden. (2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig: 23.12.2022 20012126 NOR40249367
KI-Analyse · 2026-06-12 · 44 §§ im Datensatz