Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

FFP BMBWF 2022 · V · BGBl. II Nr. 464/2022 · in Kraft seit 2022-12-01

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieser Frauenförderungsplan ist eine interne Verwaltungsvorschrift für die Mitarbeiter eines Ministeriums. Er enthält viel Prozess- und Berichtsbürokratie (Sprachvorgaben, verpflichtende Anteile, Einbindungspflichten) und eine bevorzugte Aufnahme bei gleicher Eignung, die die Auswahl nach Leistung einschränkt. Der Schutz vor echter Diskriminierung steht ohnehin schon im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die Bürokratie- und Vorrangregeln sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 5 — Sprachliche Gleichbehandlung ↗ RIS

Sprachliche Gleichbehandlung § 5. Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechterneutraler Form zu verwenden. Generalklauseln sind zu vermeiden, in denen vorweg behauptet wird, die in einem Text verwendete geschlechtsbezogene Form gelte für sämtliche Geschlechter. Organbezeichnung 16.12.2022 20012112 NOR40249021

§ 8 — Bevorzugte Aufnahme ↗ RIS

Bevorzugte Aufnahme § 8. Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Verwendungsgruppe 16.12.2022 20012112 NOR40249024

§ 10 — Einbindung in Personalauswahlverfahren ↗ RIS

Einbindung in Personalauswahlverfahren § 10. (1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden. (2) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der Personalvertretung in automatisierter Form mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln. (3) Der Akt über die Ausschreibung von Funktionen in der Zentralstelle ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vor Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Stellungnahme vorzuschreiben. (4) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen: (5) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit ange

KI-Analyse · 2026-06-16 · 27 §§ im Datensatz