Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
· V · BGBl. II Nr. 461/2022 · in Kraft seit 2022-12-16
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das BDG 1979 schreibt in § 127 Abs. 3 vor, dass jedes Ressort durch Verordnung regeln muss, wie Disziplinargeldbußen verwendet werden. Diese Verordnung erfüllt diese Pflicht für das Kunst- und Kulturministerium: Geldbußen fließen als Härtehilfe an unverschuldet in Not geratene Beamte des eigenen Ressorts. Auf diese Unterstützung besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch; es ist reine interne Staatsverwaltung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind. 15.12.2022 20012111 NOR40249004
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden. 15.12.2022 20012111 NOR40249005
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 2. 15.12.2022 20012111 NOR40249006
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz