Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

· V · BGBl. II Nr. 461/2022 · in Kraft seit 2022-12-16

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das BDG 1979 schreibt in § 127 Abs. 3 vor, dass jedes Ressort durch Verordnung regeln muss, wie Disziplinargeldbußen verwendet werden. Diese Verordnung erfüllt diese Pflicht für das Kunst- und Kulturministerium: Geldbußen fließen als Härtehilfe an unverschuldet in Not geratene Beamte des eigenen Ressorts. Auf diese Unterstützung besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch; es ist reine interne Staatsverwaltung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind. 15.12.2022 20012111 NOR40249004

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden. 15.12.2022 20012111 NOR40249005

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 2. 15.12.2022 20012111 NOR40249006

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz