Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
· V · BGBl. II Nr. 460/2022 · in Kraft seit 2022-12-15
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellt fest, dass der Preisstabilitätsmechanismus des NEHG 2022 für den Betrachtungszeitraum 2022 ausgelöst wurde, und setzt den Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr 2023 auf 32,50 Euro fest. Das Jahr 2023 ist abgelaufen und für Folgejahre gelten neue Festsetzungen. Die Kundmachung hat ihre einmalige Funktion erfüllt und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 StF: BGBl. II Nr. 460/2022 Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, wird kundgemacht: 15.12.2022 20012110 NOR40249002
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Es wird festgestellt, dass der Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 2 NEHG 2022 zur Stabilisierung der Energiepreise aufgrund der gestiegenen Energiepreise für den Betrachtungszeitraum 2022 ausgelöst wurde. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate gemäß § 10 Abs. 1 NEHG 2022 beträgt für das Kalenderjahr 2023 somit 32,5 Euro. 15.12.2022 20012110 NOR40249001
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz