Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
WR-V 2022 · V · BGBl. II Nr. 454/2022 · in Kraft seit 2022-12-14
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt feste Richtsätze fest, wie viel Telekom-Anbieter Grundeigentümern für die Wertminderung durch Leitungen, Antennen und Mobilfunkstandorte zahlen müssen. Das schützt das Eigentum der Belasteten und ersetzt langwierige Einzelstreits durch klare, vorhersehbare Beträge. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt. Die Regelung dient dem Eigentumsschutz und erleichtert den Leitungsbau zugleich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Allgemeine Regelungen ↗ RIS
Allgemeine Regelungen § 3. (1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten. (2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt. 14.12.2022 20012107 NOR40248963
§ 7 — Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur ↗ RIS
Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur § 7. (1) Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11). (2) Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt: Bundesland Betrag in Euro pro m2 Burgenland 254 Kärnten 260 Niederösterreich 262 Oberösterreich 274 Salzburg 310 Steiermark 262 Tirol 274 Vorarlberg 334 Wien 294 14.12.2022 20012107 NOR40248967
§ 11 — Richtsatz 7 – Standort / Rooftop ↗ RIS
Richtsatz 7 – Standort / Rooftop § 11. (1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. (2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt. 14.12.2022 20012107 NOR40248971
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz