Deregulierung, aber richtig

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Kryptowährungsverordnung

KryptowährungsVO · V · BGBl. II Nr. 455/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt verbindlich fest, wie Anschaffungskosten von Kryptowährungen für die Kapitalertragsteuer berechnet werden, insbesondere durch die Methode des gleitenden Durchschnittspreises (§ 2). Sie schafft damit Rechtssicherheit für Kryptoinvestoren und ihre Steuerberater, die ohne klare Vorgaben mit erheblicher Rechtsunsicherheit und uneinheitlicher Behördenpraxis konfrontiert wären. Die gewählte Bewertungsmethode ist international üblich und sachlich nachvollziehbar. Ohne diese Verordnung wäre das im Einkommensteuergesetz verankerte Besteuerungsregime für Kryptowährungen in der Praxis kaum einheitlich anwendbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Form der Übermittlung von Steuerdaten ↗ RIS

Form der Übermittlung von Steuerdaten § 1. (1) Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden. (2) Folgende Steuerdaten sind dem Abzugsverpflichteten bekannt zu geben: (3) Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete die Übermittlung durch externe Dienstleister zulassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten externen Dienstleister führen. (4) Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde. 14.12.2022 20012106 NOR40248953

§ 2 — Gleitender Durchschnittspreis ↗ RIS

Gleitender Durchschnittspreis § 2. (1) Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen ist sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Werden die Kryptowährungen auf einer Kryptowährungswallet verwahrt, ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen; die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich. (2) Nach § 93 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. (3) Bei Veräußerung von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel Kryptowährungen nach Abs. 2 als zuerst veräußert. 14.12.2022 20012106 NOR40248954

§ 4 — Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen ↗ RIS

Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen § 4. (1) Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2 EStG 1988) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen. Als Wert gilt ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste, die aktuelle Kaufpreise für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen; dabei ist das Prinzip der Bewertungsstetigkeit zu beachten. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich. (2) Kommt es im Rahmen eines Vorgangs zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist als Wert der Kryptowährung der Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der tatsächliche Zufluss erfolgt, sofern nicht der Abzugsverpflichtete eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Die im Rahmen

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