Deregulierung, aber richtig

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Rundfunkanzeigeverordnung

RFA-V · V · BGBl. II Nr. 453/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Pflicht der Rundfunkübertragungsdienstleister, Allgemeine Geschäftsbedingungen der KommAustria anzuzeigen, besteht bereits kraft § 133 TKG 2021. Diese Verordnung fügt minutiöse Formatvorgaben hinzu: vorgeschriebene E-Mail-Adresse, Betreff-Aufbau und PDF-Format. Diese bürokratischen Detailvorgaben können gestrichen werden; eine behördeninterne Richtlinie der KommAustria genügt dafür vollständig.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist. 14.12.2022 20012105 NOR40248915

§ 2 — Elektronisches Format ↗ RIS

Elektronisches Format § 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln. (2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: (3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. (4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln. 14.12.2022 20012105 NOR40248916

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz